|
Verein zur Förderung des “Jungen Theaters Sonnenblume” Vereinssatzung (beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.05.2000)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des “Jungen Theaters Sonnenblume” e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein “Verein zur Förderung des “Jungen Theaters Sonnenblume” e.V.” ist eine private und freiwillige Initiative von Freunden und Förderern der Oberlinschule. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(2) Vereinszweck ist die ideelle und materielle Förderung des Projektes “Junges Theater Sonnenblume” – ein Theatertreffen von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern an Förderschulen und allgemeinen Schulen im Land Brandenburg.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das jährlich stattfindende Theatertreffen “Junges Theater Sonnenblume” zu fördern und zu unterstützen. Er will durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Probleme behinderter Kinder aufmerksam machen und wirbt um mehr Integration dieser Kinder in die Gesellschaft.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
(2) Der Vorstand entscheidet den Antrag mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: - durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand - durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, d. h. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt - durch Tod
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Vereinsmitliedes mit 2/3 Mehrheit.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Weitere Mittel für den Verein sollen durch freiwillige höhere Beiträge und durch Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen, im übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder besondere Beratungsgegenstände vorliegen oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche. Die Einladung erfolgt schriftlich.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann darüber hinaus nur auf einen Ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge sind dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Þ Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes Þ Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Þ Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung Þ die Entlassung des Vorstandes Þ Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen ist. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereines ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung behinderter Schüler.
|
|